(1)Absatz eins,Wird in den Fällen des § 130 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 131b Abs. 9.Wird in den Fällen des Paragraph 130, Absatz 2,, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Absatz 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des Paragraph 131 b, Absatz 9,