Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Wird in den Fällen des Paragraph 131 b, Absatz 9,, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Absatz 3 und 4 zu berechnen ist.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 131 und 131 a, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist.
  3. Absatz 3,Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist
    1. Ziffer eins
      für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension
      1. Litera a
        bei einer Teilpension von mehr als 60% mit dem Faktor 1,01,
      2. Litera b
        bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,
    2. Ziffer 2
      für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß Paragraph 131 b, Absatz 6, mit dem Faktor 1,04
    zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.
  4. Absatz 4,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins, folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen.

Anmerkung

Zu Absatz eins :, Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, somit gilt die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,).

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40018007