Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 143

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Absatz 2, zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40167795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P143/NOR40167795

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