(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Absatz 4, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.