Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch eins

Haupt-, Landes- und Außenstellen

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Absatz 4, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger hat für jedes Bundesland eine Landesstelle zu errichten, deren Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist. Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme der Meldungen;
    2. Ziffer 2
      Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;
    3. Ziffer 3
      Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;
    4. Ziffer 4
      Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge;
    5. Ziffer 5
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    6. Ziffer 6
      Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
    7. Ziffer 7
      Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds im Rahmen der der Landesstelle aus diesem Fonds zugewiesenen Mittel;
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit und ihre Durchführung;
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;
    10. Ziffer 10
      Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung der Bauern;
    11. Ziffer 11
      Einhebung der Kostenanteile der Versicherten;
    12. Ziffer 12
      Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Krankenversicherung und Geltendmachung von Regreßansprüchen auf Grund von Leistungen aus dieser Versicherung;
    13. Ziffer 13
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für den Sprengel der Landesstelle in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgericht bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;
    14. Ziffer 14
      Aufnahme, Kündigung und Entlassung der Bediensteten der Landesstellen nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen allgemeinen Richtlinien;
    15. Ziffer 15
      Besorgung der mit der laufenden Geschäftsführung der Landesstelle verbundenen Vermögensverwaltung; die Satzung hat einen Betrag festzusetzen, bei dessen Überschreiten rechtsgeschäftliche Verfügungen der Genehmigung der Hauptstelle bedürfen;
    16. Ziffer 16
      Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
  5. Absatz 5,Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.
  6. Absatz 6,Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ist hinsichtlich der im Absatz 3, genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
  7. Absatz 7,Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß Paragraph 195, Absatz eins, übertragene Obliegenheiten.

Schlagworte

Arbeitsgericht, Kontrolltätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006285