Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch eins

Hauptstelle und Regionalbüros

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.
  2. Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Schlagworte

Arbeitsgericht, Kontrolltätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40018042

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P183/NOR40018042

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