Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch eins

Hauptstelle und Regionalbüros

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.
  2. Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002

Schlagworte

Arbeitsgericht, Kontrolltätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40027156

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P183/NOR40027156

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