Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 183
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Hauptstelle und Regionalbüros
§ 183.Paragraph 183,
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.
(2)Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.
(3)Absatz 3,Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 3/2002
Schlagworte
Arbeitsgericht, Kontrolltätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40027156