um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach § 78 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 10 oder nach § 78 Abs. 6a oder Abs. 6b oder Abs. 7 besteht.um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 10, oder nach Paragraph 78, Absatz 6 a, oder Absatz 6 b, oder Absatz 7, besteht.