Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
    1. Ziffer eins
      selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  3. Absatz 3,Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

Schlagworte

Wahlkind, Stiefkind, Wahleltern, Stiefeltern

Im RIS seit

09.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40114610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P11/NOR40114610

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