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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2009
§ 10a am 31.12.2009
§ 12 am 31.12.2009
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
§ 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
§ 11 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2009
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Selbstversicherung in der Unfallversicherung
§ 11.
Paragraph 11,
(1)
Absatz eins,
In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
1.
Ziffer eins
selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
2.
Ziffer 2
mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind.
(2)
Absatz 2,
Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
Die Selbstversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3)
Absatz 3,
Die Selbstversicherung endet
1.
Ziffer eins
mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
2.
Ziffer 2
mit dem Tag des Austrittes;
3.
Ziffer 3
wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
Schlagworte
Wahlkind, Stiefkind, Wahleltern, Stiefeltern
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006021
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P11/NOR40006021
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