Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
    1. Ziffer eins
      selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Ziffer eins, oder Paragraph 3, unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handelt
      1. Litera a
        um ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren eingetragenen Partner/ihre eingetragene Partnerin, ihre Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder, ihre Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern oder ihre Geschwister,
      2. Litera b
        um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 10, oder nach Paragraph 78, Absatz 6 a, oder Absatz 6 b, oder Absatz 7, besteht.
  2. Absatz eins a,Den Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen für die Zeit ihrer Lebensgemeinschaft gleichgestellt, wenn sie diese führen
    1. Ziffer eins
      mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin oder einem seiner/ihrer Kinder oder
    2. Ziffer 2
      mit einer anderen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, unfallversicherten Person, ausgenommen Geschwister, bei gleichzeitiger Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer/der Betriebsführerin.
  3. Absatz 2,Die Selbstversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  4. Absatz 3,Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

Schlagworte

Wahlkind, Stiefkind, Wahleltern, Stiefeltern

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40167812