Absatz eins,In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
- Ziffer einsselbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
- Ziffer 2mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind.