Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Mitwirkung der Gemeinden

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Absatz eins, erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Anspruch

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40174009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A3P55/NOR40174009

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