Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Mitwirkung der Gemeinden

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Absatz eins, erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Anspruch

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40174009