Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 55
Inkrafttretensdatum
01.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Mitwirkung der Gemeinden
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Absatz eins, erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Anspruch
Im RIS seit
04.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40262567