Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 55

Inkrafttretensdatum

22.12.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Mitwirkung der Gemeinden

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Gemeinden sind auf Verlangen des Landesarbeitsamtes verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Absatz eins, erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Anspruch

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098223

Alte Dokumentnummer

N6197721203L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A3P55/NOR12098223

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