Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
    1. Ziffer eins
      der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG,
    2. Ziffer 2
      der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG oder
    3. Ziffer 3
      der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 14 c, AVRAG (Pflegekarenz)
    zu widmen, sind im Fall der Ziffer eins, für längstens sechs Monate, im Fall der Ziffer 2, für längstens neun Monate und im Fall der Ziffer 3, für längstens drei Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
  2. Absatz 2,Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine Bestätigung über den Abmeldegrund und bei Abmeldungen ab 1. Juli 2014 auch über die Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszustellen. Erfolgt die Abmeldung mit Beginn des Leistungsanspruches, so ist die Höhe der Leistung, die gebührt hätte, zu bestätigen. Personen, die einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 34, haben, sind wie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behandeln.
  3. Absatz 3,Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice der auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
  4. Absatz 4,Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
  5. Absatz 5,Das Arbeitsmarktservice, der Dachverband und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung ab dem Jahr 2008 7,65 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG.

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40210703

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P32/NOR40210703

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