§ 32. (1) Mit 1. Jänner 1995 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des § 27 Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des § 27 Abs. 1 um den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) für das Kalenderjahr 1995 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1993.Paragraph 32, (1) Mit 1. Jänner 1995 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, um den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) für das Kalenderjahr 1995 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1993.
(2)Absatz 2,Mit 1. Jänner 1996 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des § 27 Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des § 27 Abs. 1 um den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) für das Kalenderjahr 1996 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1995.Mit 1. Jänner 1996 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, um den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) für das Kalenderjahr 1996 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1995.
(3)Absatz 3,In den Folgejahren sind die geltenden Karenzurlaubsgeldwerte jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.In den Folgejahren sind die geltenden Karenzurlaubsgeldwerte jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen.
(4)Absatz 4,Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.Bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.