Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 32, tagesaktuelle Fassung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 32

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 32

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose

Paragraph 32,
  1. Absatz einsArbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
    1. Ziffer eins
      der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG,
    2. Ziffer 2
      der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG,
    3. Ziffer 3
      der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 14 c, AVRAG (Pflegekarenz) oder
    4. Ziffer 4
      der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 14 e, AVRAG
    zu widmen, sind im Fall der Ziffer eins, für längstens sechs Monate, im Fall der Ziffer 2, für längstens neun Monate, im Fall der Ziffer 3, für längstens drei Monate und im Fall der Ziffer 4, für höchstens vier Wochen kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
  2. Absatz 2Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine Bestätigung über den Abmeldegrund und bei Abmeldungen ab 1. Juli 2014 auch über die Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszustellen. Erfolgt die Abmeldung mit Beginn des Leistungsanspruches, so ist die Höhe der Leistung, die gebührt hätte, zu bestätigen. Personen, die einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 34, haben, sind wie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behandeln.
  3. Absatz 3Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice der auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
  4. Absatz 4Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
  5. Absatz 5Das Arbeitsmarktservice, der Dachverband und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung ab dem Jahr 2008 7,65 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG.

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40254032

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P32/NOR40254032