Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 136

Text

Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
    1. Ziffer eins
      der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG,
    2. Ziffer 2
      der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG oder
    3. Ziffer 3
      der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 14 c, AVRAG (Pflegekarenz)
    zu widmen, sind im Fall der Ziffer eins, für längstens sechs Monate, im Fall der Ziffer 2, für längstens neun Monate und im Fall der Ziffer 3, für längstens drei Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
  2. Absatz 2,Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine entsprechende Bestätigung über den Abmeldegrund auszustellen.
  3. Absatz 3,Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice der auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
  4. Absatz 4,Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
  5. Absatz 5,Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung ab dem Jahr 2008 7,65 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG.

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40154011

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