(4)Absatz 4,Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 4 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Absatz 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Absatz 3, Ziffer 4, zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins, bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) eröffnet, beziehen sich die im Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.