Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
01.08.1986
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
IESG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum: Abs. 3 ist weiterhin anzuwenden, wenn der
Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der
sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor
dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde.
Abs. 3 Z 6 ist weiterhin anzuwenden, sofern die
Eröffnung des Vorverfahrens vor dem 1. Oktober
1997 erfolgt ist (vgl. § 17a Abs. 10 idF
BGBl. I Nr. 107/1997).
Text
Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
§ 13a. (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.Paragraph 13 a, (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.
(2)Absatz 2,Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Absatz 2, genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:
die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;
die Erfüllung des Ausgleiches;
das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 KO;die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, KO;
die Einstellung des Vorverfahrens gemäß § 90 AO, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird;die Einstellung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 90, AO, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AO;die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AO;
der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 AußStrG.der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG.
(4)Absatz 4,Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 4 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden.Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Absatz 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Absatz 3, Ziffer 4, zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins, bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf die Jahresabrechnung nach Abs. 3 hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.Auf die Jahresabrechnung nach Absatz 3, hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR12098264
Alte Dokumentnummer
N6197723948L