Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a,

Beachte

Tritt nach Maßgabe des Paragraph 635, Absatz eins, ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008,) in Kraft vergleiche Paragraph 25, Absatz 3,).

Text

Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsDer Anspruch des Anspruchsberechtigten umfasst auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (im folgenden „Dienstnehmerbeitragsanteile“).
  2. Absatz 2Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Absatz 2, genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Auch hinsichtlich der Dienstnehmerbeitragsanteile, die nach Paragraph 67 a, Absatz 2 und Absatz 13, ASVG nicht einbringlich gemacht werden konnten, hat der zur Beitragseinhebung zuständige Sozialversicherungsträger zuerst nach dem ersten Satz vorzugehen. Als Beendigung der Insolvenz gelten:
    1. Ziffer eins
      die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, im Fall eines Sanierungsplans dessen Erfüllung;
    2. Ziffer 2
      das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
    3. Ziffer 3
      die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
    4. Ziffer 4
      die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 68, IO wegen Vermögenslosigkeit,
    5. Ziffer 5
      die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wegen Vermögenslosigkeit,
    6. Ziffer 6
      die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 63, IO,
    7. Ziffer 7
      der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.
  4. Absatz 4Wird ein Sanierungsplan nicht erfüllt, so hat die Verrechnung nach den Absatz 2 und 3 erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins und bei der Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens nach Absatz 3, Ziffer 3, zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins, zu erfolgen. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) eröffnet, beziehen sich die im Absatz 3, Ziffer eins bis 7 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.
  5. Absatz 5Auf die Jahresabrechnung nach Absatz 3, hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.