(4)Absatz 4Wird ein Sanierungsplan nicht erfüllt, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 3 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 3 Z 1 zu erfolgen. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.Wird ein Sanierungsplan nicht erfüllt, so hat die Verrechnung nach den Absatz 2 und 3 erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins und bei der Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens nach Absatz 3, Ziffer 3, zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins, zu erfolgen. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) eröffnet, beziehen sich die im Absatz 3, Ziffer eins bis 7 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.