Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Beschluß über
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).

Text

Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung

Paragraph 13 a, (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.

  1. Absatz 2,Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Absatz 2, genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:
    1. Ziffer eins
      die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung des Ausgleiches;
    3. Ziffer 3
      das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
    4. Ziffer 4
      die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
    5. Ziffer 5
      die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, KO;
    6. Ziffer 6
      die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AO;
    7. Ziffer 7
      der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG.
  3. Absatz 4,Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Absatz 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Absatz 3, Ziffer 4, zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins, bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Auf die Jahresabrechnung nach Absatz 3, hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12112732

Alte Dokumentnummer

N6199711354I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P13a/NOR12112732

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