(7)Absatz 7,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der ÜberweisungBei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung
für das Geschäftsjahr 1973 die Hälfte des Betrages,
für das Geschäftsjahr 1974 ein Drittel des Betrages,
für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978 jeweils zwei Siebentel des Betrages,
für das Geschäftsjahr 1979 zwei Drittel des Betrages,
für das Geschäftsjahr 1980 den vollen Betrag
außer Betracht zu lassen.