Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1976

Außerkrafttretensdatum

30.11.1978

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch acht

Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1973 bis 1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar
    im Jahre 1973 für
    20 000 Versicherte,
    im Jahre 1974 für
    30 000 Versicherte,
    in den Jahren 1975 bis 1978 für je
    35 000 Versicherte,
    im Jahre 1979 für
    15 000 Versicherte,
    im Jahre 1980 für
    5 000 Versicherte.
    Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  2. Absatz 2,Die Überweisung für die Geschäftsjahre 1973 bis 1975 ist bis zum 31. Dezember 1976 vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1976 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1976 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1977 vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.
  5. Absatz 5,Für die nach Absatz 4, bevorschußten Beträge ist der Ausgleich innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres mit der Maßgabe vorzunehmen, daß
    1. Litera a
      die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
    2. Litera b
      der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – sinkt.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 7,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung
    für das Geschäftsjahr 1973 die Hälfte des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1974 ein Drittel des Betrages,
    für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978 jeweils zwei Siebentel des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1979 zwei Drittel des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1980 den vollen Betrag
    außer Betracht zu lassen.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 33, zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161052

Alte Dokumentnummer

N6195546267L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/704/A8/NOR12161052

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