Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 13/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL VIII
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1962 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 67 ;,
    2. Litera b
      rückwirkend mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmung des Art. römisch IV Ziffer 24 ;,
    3. Litera c
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1961 die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 13, Litera a,, 17, 21, 37 Litera a,, 50 bis 53, des Art. römisch fünf Ziffer 69, Litera a,, 71 und 78 (letztere nur hinsichtlich der Anlage 11 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) und des Art. römisch VII Absatz 3,, 8 und 9;
    4. Litera d
      mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 21 bis 28;
    5. Litera e
      mit dem 1. Jänner 1963 die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 37 ;,
    6. Litera f
      mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 23 und des Art. römisch fünf Ziffer 50, Litera c, gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.
  3. Absatz 3Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Art. römisch II Ziffer 23 und Art. römisch fünf Ziffer 50, Litera c, ) sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 41, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen von Mitteln an den Unterstützungsfonds im Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.
  5. Absatz 5Die Bestimmung des Art. römisch IV Ziffer 24, tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in denen Versicherungszeiten der im Paragraph 251 a, Absatz 3, Ziffer 9, des Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetzes bezeichneten Art bei der Feststellung des Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene Pauschbeträge sind nicht zu erstatten.
  6. Absatz 6Die Bestimmung des Art. römisch IV Ziffer 50, tritt, soweit es sich um die Anrechnung von nach dem 18. Lebensjahr gelegenen Ersatzzeiten nach Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 153, durch den Dienstgeber handelt, rückwirkend mit dem 19. Juli 1956 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160996

Alte Dokumentnummer

N6195546207L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/13/A8/NOR12160996

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL VIII
Auflösung der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt mit ihren Landesstellen in Wien, Linz, Salzburg, Graz und Klagenfurt wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 aufgelöst.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden Vorschriften von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu besorgen sind, sind ab 1. Jänner 1974 zuständig;
    1. Litera a
      die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit es sich um Angelegenheiten der Pensionsversicherung der Arbeiter handelt,
    2. Litera b
      die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, soweit es sich um Angelegenheiten der Unfallversicherung der im Paragraph 28, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen handelt,
    3. Litera c
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit es sich um sonstige Angelegenheiten der Unfallversicherung handelt.
  3. Absatz 3Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gehen auf die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach Maßgabe eines von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. römisch III Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz bis 31. Oktober 1973 zu treffenden Übereinkommens über die Aufteilung des Vermögens über. Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Dieser hat, wenn ein Übereinkommen nicht zustande kommt, über die Aufteilung des Vermögens auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger zu entscheiden. Er kann auch nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Aufteilung erlassen.
  4. Absatz 4Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben einvernehmlich zu bestimmen, welcher Versicherungsträger die Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt abwickelt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger zu bestimmen.
  5. Absatz 5Der Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht und die statistischen Nachweisungen hinsichtlich der von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Jahre 1973 durchgeführten Unfall- und Pensionsversicherung sind von den im Absatz 2, Litera a bis c genannten Versicherungsträgern jeweils für den Bereich zu erstellen, für den sie ab 1. Jänner 1974 zuständig werden. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund eines einvernehmlichen Vorschlages der beteiligten Versicherungsträger, der der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung zu entscheiden.
  6. Absatz 6Der im Absatz 7, bezeichnete gemeinsame Überleitungsausschuß hat über die Übernahme der am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beschluß zu fassen, wobei jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein muß und auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind an die vom gemeinsamen Überleitungsausschuß hinsichtlich der Übernahme von Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt gefaßten Beschlüsse gebunden.
  7. Absatz 7Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. römisch III Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz und je einem von der Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden:
    1. Litera a
      der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    2. Litera b
      der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt drei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    3. Litera c
      der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
    4. Litera d
      der Zentralbetriebsrat der in Litera a bis c genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.
    Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. römisch III Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten.
    Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. Litera a
      Vorsitzender des Ausschusses der Präsident des Hauptverbandes
      der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, der in dieser Eigenschaft vom Bundesminister für soziale Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Februar 1973 stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben;
    2. Litera b
      die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Verwaltung obliegt.
  8. Absatz 8Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach Art. römisch III Absatz eins, der 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil; er ist abstimmungsberechtigt, wenn es sich um die Übernahme der im Absatz 6, bezeichneten Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern handelt. Im übrigen sind auf den im Absatz 7, genannten gemeinsamen Überleitungsausschuß die Bestimmungen des Art. römisch VII Absatz 9 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich die Tätigkeit dieses Ausschusses im Rahmen seiner Befugnisse unbeschadet der weiteren im Absatz 6, bezeichneten Aufgabe auf die Verwaltungskörper der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und die von diesen Verwaltungskörpern gefaßten Beschlüsse zu erstrecken hat.
  9. Absatz 9Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu tragen. Der Aufwand aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt ist je zu einem Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161037

Alte Dokumentnummer

N6195546252L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/31/A8/NOR12161037

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VIII
Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1973 bis 1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar

im Jahre 1973 für

…........... 20.000 Versicherte

im Jahre 1974 für

….......... 30.000 Versicherte,

in den Jahren 1975 bis 1978 für je

….......... 35.000 Versicherte,

im Jahre 1979 für

….......... 15.000 Versicherte,

im Jahre 1980 für

............... 5.000 Versicherte.

Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  1. Absatz 2Die Überweisung für die Geschäftsjahre 1973 bis 1975 ist bis zum 31. Dezember 1976 vorzunehmen.
  2. Absatz 3Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1976 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1976 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1977 vorzunehmen.
  3. Absatz 4Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.
  4. Absatz 5Für die nach Absatz 4, bevorschußten Beträge ist der Ausgleich innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres mit der Maßgabe vorzunehmen, daß
    1. Litera a
      die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
    2. Litera b
      der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - sinkt.
  5. Absatz 6Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen.
  6. Absatz 7Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung
    für das Geschäftsjahr 1973 die Hälfte des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1974 ein Drittel des Betrages,
    für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978 jeweils zwei Siebentel des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1979 zwei Drittel des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1980 den vollen Betrag
    außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 8Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 33, zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161052

Alte Dokumentnummer

N6195546267L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/704/A8/NOR12161052

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 648/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VIII

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 27, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 19, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes leistet der Bund in den in Betracht kommenden Pensionsversicherungen für die Geschäftsjahre 1978, 1979 und 1980 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v. H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  2. Absatz 2Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8,, Art. römisch II Ziffer 2 und Art. römisch IV Ziffer 2, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 3Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach Paragraph 178, a Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach Paragraph 166, a Absatz 2, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes für die Jahre, für die Absatz eins, bei ihnen zur Anwendung gelangt, nicht vorzunehmen.
  4. Absatz 4Bei den für die Jahre 1981 und 1982 gemäß Paragraph 447 g, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Art. römisch VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, außer Betracht zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161057

Alte Dokumentnummer

N6195546272L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/648/A8/NOR12161057

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 684/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VIII
Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar

im Jahre 1977 für

………….......... 49.000 Versicherte

in den Jahren 1978 und 1979 für je

......................... 64.000 Versicherte,

im Jahre 1980 für

......................... 44.000 Versicherte,

im Jahre 1981 für

......................... 34.000 Versicherte,

im Jahre 1982 für

......................... 29.000 Versicherte,

im Jahre 1983 für

......................... 24.000 Versicherte,

im Jahre 1984 für

......................... 15.000 Versicherte.

Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  1. Absatz 2Die Überweisungen nach Absatz eins, werden begrenzt mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
    2. Litera b
      der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - sinkt.
  2. Absatz 3Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum 31. Dezember 1978 nachzuentrichten.
  3. Absatz 4Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1978 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen.
  4. Absatz 5Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  5. Absatz 6Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen.
  6. Absatz 7Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung für die Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel des Betrages außer Betracht zu lassen. Von der Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr 1978 nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 5,906.052,78 S außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 8Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  8. Absatz 9Art. römisch VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161061

Alte Dokumentnummer

N6195546276L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/684/A8/NOR12161061

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 530/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VIII
Inkrafttreten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1.Jänner 1980 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1.Jänner 1973 Art. römisch VII Absatz 3 ;,
    2. Litera b
      rückwirkend mit dem 1.Jänner 1977 Art. römisch VII Absatz 4 ;,
    3. Litera c
      rückwirkend mit dem 1.Jänner 1979 Art. römisch VII Absatz eins ;,
    4. Litera d
      mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1980 Art. römisch eins Ziffer 13 Punkt eins,)
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung der Durchführung der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, können schon vor dem 1.Jänner 1980 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen gemäß Paragraph 22 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1.Jänner 1980 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161066

Alte Dokumentnummer

N6195546281L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/530/A8/NOR12161066

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 588/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VIII
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsIm Art. römisch IX Absatz 4 und 5 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, ist der Ausdruck „Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 3“ zu ersetzen.
  2. Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1982 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
  3. Absatz 3Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1982 nicht vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1982 nicht zu leisten.
  5. Absatz 5Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat im Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aus der Rücklage äß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einen Betrag von 150 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am 20. September 1982 fällig.
  6. Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 200 Millionen Schilling, der am 20. April 1982 fällig ist, und einen Betrag von 350 Millionen Schilling, der am 20. September 1982 fällig ist, zu überweisen.
  7. Absatz 7Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat im Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 4 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am 20. September 1982 fällig.
  8. Absatz 8Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues kann für die Kalenderjahre 1982, 1983 und 1984 dem Unterstützungsfonds der Pensionsversicherung zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit jährliche Überweisungen bis zum Dreifachen des sich nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Ausmaßes zuführen.
  9. Absatz 9Paragraph 254, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) bzw. für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und seine Arbeitsfähigkeit in den von ihm nach dem Anfall dieser Pension ausgeübten Berufen infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
  10. Absatz 10Absatz 9, gilt entsprechend auch in Fällen, in denen der Stichtag der bereits zuerkannten Pension vor dem 1. Jänner 1982 liegt.
  11. Absatz 11Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin des Unfallkrankenhauses Kalwang werden mit Ablauf des 31. Dezember 1981 an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt übertragen.
  12. Absatz 12Die Grundlage für die sich aus Absatz 11, ergebenden bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister für soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.
  13. Absatz 13Die sich am 31. Dezember 1981 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, soweit sie zu diesem Zeitpunkt zur Dienstleistung im Unfallkrankenhaus Kalwang zugeteilt sind, werden von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommen. Hiebei muß jedem Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1981 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein.
  14. Absatz 14Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.
  15. Absatz 15Reicht im Geschäftsjahr 1982 bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung der Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen nicht aus, so sind ihm für das Jahr 1982 die übersteigenden Aufwendungen, höchstens aber 1 vH der Beitragseinnahmen, aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161074

Alte Dokumentnummer

N6195546289L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/588/A8/NOR12161074

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 741/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VIII
Zuschuß zu den Energiekosten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Absatz 6, haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Absatz eins, gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
  3. Absatz 3Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
    1. Litera a
      einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Litera b
      einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.
  5. Absatz 5Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.
  6. Absatz 6Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:
    1. Litera a
      für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen: 6 000 S;
    2. Litera b
      für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.
    Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990 liegen.
  7. Absatz 7Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.
  8. Absatz 8Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß Paragraph 60, AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (Paragraph 60, Absatz 3, AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß Paragraph 12, des Sonderunterstützungsgesetzes. Art. römisch II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161111

Alte Dokumentnummer

N6195546326L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/741/A8/NOR12161111