Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungstaxengesetz § 5

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die in den Anlagen römisch eins, römisch eins a, römisch zwei und römisch drei angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz eins, Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.

Im RIS seit

10.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40250474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/314/P5/NOR40250474

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