Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungstaxengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die in den Anlagen römisch eins und römisch zwei angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz eins, Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40026603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/314/P5/NOR40026603

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