Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungstaxengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die in den Anlagen römisch eins und römisch zwei angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
  2. Absatz 2,Die sich nach Absatz eins, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR12120053

Alte Dokumentnummer

N7197631338L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/314/P5/NOR12120053

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