Absatz eins,Die in den Anlagen römisch eins, römisch eins a, römisch zwei und römisch drei angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.