Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

VIII. Hauptstück

Von der Bekanntmachung der gerichtlichen

Verfügungen und von der Gestattung der

Akteneinsicht

§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

  1. (2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Anmerkung

Zur Verkündung des Urteils siehe Art. 82 Abs. 2 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.

Schlagworte

Urteil, Beschluß

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40007689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P77/NOR40007689

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