Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch acht. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (Paragraph 79, GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Paragraph 89 a, GOG.
  2. Absatz 2,Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40007689

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P77/NOR40007689

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