Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.05.2000
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
VIII. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen
Verfügungen und von der Gestattung der
Akteneinsicht
§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.
(2) Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.
Anmerkung
Zur Verkündung des Urteils siehe Art. 82 Abs. 2 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.
Schlagworte
Urteil, Beschluß
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030376
Alte Dokumentnummer
N2197523729S