Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch acht. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.
  2. Absatz 2,Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030376

Alte Dokumentnummer

N2197523729S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P77/NOR12030376

Navigation im Suchergebnis