Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Akteneinsicht

§ 77.
  1. (1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  2. (2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Vorsteher der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Einsicht in Akten eines Verfahrens, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.
  3. (3) § 54 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105153

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P77/NOR40105153

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