Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

VIII. Hauptstück

Von der Bekanntmachung der gerichtlichen

Verfügungen und von der Gestattung der

Akteneinsicht

§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

  1. (2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.