(2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Strafprozeßordnung 1975
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
§ 77
01.06.2000
31.12.2007
VIII. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen
Verfügungen und von der Gestattung der
Akteneinsicht
§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.