Absatz 2Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Paragraph 77,
31.12.1975
31.05.2000
römisch VIII. Hauptstück
Von der Bekanntmachung der gerichtlichen
Verfügungen und von der Gestattung der
Akteneinsicht
Paragraph 77, (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.