Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77,

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Text

römisch VIII. Hauptstück

Von der Bekanntmachung der gerichtlichen

Verfügungen und von der Gestattung der

Akteneinsicht

Paragraph 77, (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.

  1. Absatz 2Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.