Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 497

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 497

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Endgültige Nachsicht

Paragraph 497,
  1. Absatz eins,Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P497/NOR40250163

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