Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 497

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Endgültige Nachsicht

Paragraph 497,

  1. Absatz eins,Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250163