Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 497

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 497

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Endgültige Nachsicht

Paragraph 497,
  1. Absatz eins,Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023214

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P497/NOR40023214

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