Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 497

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 497

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Endgültige Nachsicht

Paragraph 497,
  1. Absatz eins,Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030834

Alte Dokumentnummer

N2197524187S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P497/NOR12030834

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