§ 496.Paragraph 496,
Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§ 180 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3). Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 177, Absatz 2,) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,).