Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 496

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 496

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 496,
  1. Absatz eins,Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteils widerrufen werde, und der Verurteilte aus diesem Grund flüchten werde (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,), ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haftfrist einen Monat beträgt. Über drei Monate hinaus darf die Haft in keinem Fall aufrecht erhalten werden.
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verurteilter, der unter gerichtlicher Aufsicht nach Paragraph 52 a, oder Paragraph 52 b, StGB steht, ihm erteilte Weisungen nicht befolgt oder sich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, ist die Vorführung des Verurteilten zur sofortigen Erteilung einer förmlichen Mahnung zulässig. Zur Vorführung ist die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung des Gerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40235965

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P496/NOR40235965

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