Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
BG
Paragraph 496
01.03.1988
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 177, Absatz 2,) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,).
10.06.2025
10002326
NOR12030833
N2197524186S