Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 496

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 496

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 496,

Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteils widerrufen werde, und der Verurteilte aus diesem Grund flüchten werde (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,), ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haftfrist einen Monat beträgt. Über drei Monate hinaus darf die Haft in keinem Fall aufrecht erhalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093591

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P496/NOR40093591

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