Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 489

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 489,

  1. Absatz eins,Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß Paragraph 427, Absatz 3, nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 6 bis 11 und Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im Paragraph 464, Ziffer 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die Paragraphen 285, Absatz 2 bis Absatz 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, gelten die in Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, zitierten Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
  3. Absatz 3,Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (Paragraph 485,) beteiligt waren.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093587