Absatz eins,Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach Paragraph 427, nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der Paragraphen 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im Paragraph 468, Absatz 2, Als Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, sind die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a bis 5 angeführten Umstände anzusehen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 145,)