Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 480

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 480

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

13.08.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 480,

Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im römisch zwanzig. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039135

Alte Dokumentnummer

N2199660295J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P480/NOR12039135

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