Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 480

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 480

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 480,
  1. Absatz eins,Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im römisch zwanzig. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.
  2. Absatz 2,Die dem Obersten Gerichtshof im Paragraph 362, eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, nicht zu. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 137,)

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030813

Alte Dokumentnummer

N2197524166S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P480/NOR12030813

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