Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
BG
Paragraph 480
01.03.1997
13.08.2001
StPO
25/01 Strafprozess
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im römisch zwanzig. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.
19.08.2025
10002326
NOR12039135
N2199660295J