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Strafprozeßordnung 1975 § 381

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 381

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 381,
  1. Absatz eins,Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Pauschalbetrag als Anteil an den im folgenden nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege einschließlich der Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz (Pauschalkostenbeitrag);
    2. Ziffer 2
      die Gebühren der Sachverständigen, sofern diese Gebühren insgesamt den Betrag von 1 000 S übersteigen;
    3. Ziffer 3
      eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
    4. Ziffer 4
      die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten, einschließlich der durch eine Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden Staat verursachten Kosten, sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen, sofern diese Kosten insgesamt den Betrag von 1 000 S übersteigen;
    5. Ziffer 5
      die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten, sofern sie insgesamt den Betrag von 1 000 S übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
    7. Ziffer 7
      die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
    8. Ziffer 8
      die Kosten der Verteidiger und anderer Parteienvertreter.

    Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)

  2. Absatz 2,Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Ziffer 3, 7 und 8 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der Paragraphen 389 bis 391, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)
  3. Absatz 3,Der Pauschalkostenbeitrag (Absatz eins, Ziffer eins,) darf folgende Beträge nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor den Geschworenengerichten
      30 000 S,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren vor den Schöffengerichten
      15 000 S,
    3. Ziffer 3
      im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz
      6 000 S,
    4. Ziffer 4
      im Verfahren vor den Bezirksgerichten
      3 000 S.
  4. Absatz 4,Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 109,)
  5. Absatz 5,Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,)
  6. Absatz 6,Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,)
  7. Absatz 7,Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, es sei denn, daß der Verhaftete für die Haft entschädigt worden ist. Bei der Berücksichtigung ist auf eine vom Verurteilten in der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft etwa geleistete Arbeit angemessen Bedacht zu nehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 109,)

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036982

Alte Dokumentnummer

N2199329586J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P381/NOR12036982

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