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Strafprozeßordnung 1975 § 381
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.1993
§ 380 am 31.12.1993
§ 382 am 31.12.1993
Alle Fassungen
§ 381 heute
§ 381 gültig ab 01.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
§ 381 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
§ 381 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
§ 381 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
§ 381 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
§ 381 gültig von 01.07.2011 bis 31.03.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 381 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
§ 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
§ 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 381 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
§ 381 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
§ 381 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
§ 381 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
§ 381 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
§ 381 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 381 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 605/1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 381
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 381.
Paragraph 381,
(1)
Absatz eins,
Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
1.
Ziffer eins
einen Pauschalbetrag als Anteil an den im folgenden nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege einschließlich der Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz (Pauschalkostenbeitrag);
2.
Ziffer 2
die Gebühren der Sachverständigen, sofern diese Gebühren insgesamt den Betrag von 1 000 S übersteigen;
3.
Ziffer 3
eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
4.
Ziffer 4
die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten, einschließlich der durch eine Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden Staat verursachten Kosten, sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen, sofern diese Kosten insgesamt den Betrag von 1 000 S übersteigen;
5.
Ziffer 5
die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten, sofern sie insgesamt den Betrag von 1 000 S übersteigen;
6.
Ziffer 6
die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
7.
Ziffer 7
die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
8.
Ziffer 8
die Kosten der Verteidiger und anderer Parteienvertreter.
(
BGBl. Nr. 267/1968
, Art. I;
BGBl. Nr. 145/1969
, Art. II Z. 2)
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)
(2)
Absatz 2,
Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z. 3, 7 und 8 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391.
(
BGBl. Nr. 267/1968
, Art. I;
BGBl. Nr. 145/1969
, Art. II Z. 2)
Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Ziffer 3, 7 und 8 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der Paragraphen 389 bis 391, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)
(3)
Absatz 3,
Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) darf folgende Beträge nicht übersteigen:
Der Pauschalkostenbeitrag (Absatz eins, Ziffer eins,) darf folgende Beträge nicht übersteigen:
1.
Ziffer eins
im Verfahren vor den Geschwornengerichten
30 000 S,
2.
Ziffer 2
im Verfahren vor den Schöffengerichten
15 000 S,
3.
Ziffer 3
im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz
6 000 S,
4.
Ziffer 4
im Verfahren vor den Bezirksgerichten
3 000 S.
(4)
Absatz 4,
Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind.
(
BGBl. Nr. 267/1968
, Art. I;
BGBl. Nr. 423/1974
, Art. I Z. 109)
Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 109,)
(5)
Absatz 5,
Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
(
BGBl. Nr. 267/1968
, Art. I)
Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,)
(6)
Absatz 6,
Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt.
(
BGBl. Nr. 267/1968
, Art. I)
Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1968,, Artikel römisch eins,)
(7)
Absatz 7,
Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, es sei denn, daß der Verhaftete für die Haft entschädigt worden ist. Bei der Berücksichtigung ist auf eine vom Verurteilten in der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft etwa geleistete Arbeit angemessen Bedacht zu nehmen.
(
BGBl. Nr. 145/1969
, Art. II Z. 2;
BGBl. Nr. 423/1974
, Art. I Z. 109)
Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, es sei denn, daß der Verhaftete für die Haft entschädigt worden ist. Bei der Berücksichtigung ist auf eine vom Verurteilten in der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft etwa geleistete Arbeit angemessen Bedacht zu nehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 109,)
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030705
Alte Dokumentnummer
N2197524058S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P381/NOR12030705
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